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   BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68   

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BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68 (https://dejure.org/1969,3942)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1969 - VII C 28.68 (https://dejure.org/1969,3942)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1969 - VII C 28.68 (https://dejure.org/1969,3942)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Finanzhilfe) - Finanzhilfe auch bei Konkurrenz zu öffentlichen Schulen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 71.66

    Anspruchs auf Gewährung einer höheren staatlichen Subvention für eine private

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68
    Unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BVerwGE 27, 360 ) aufgestellten Rechtsgrundsätze stehe der Klägerin ein Anspruch auf staatliche Hilfe zu.

    Der Oberbundesanwalt hat ausgeführt, daß das Urteil des Berufungsgerichts mit dem Urteil des Senats in BVerwGE 27, 360 ) nicht in Einklang stehe, weil sich das Berufungsgericht nur auf den Grundsatz der Chancengleichheit gestützt habe, auf den es nicht ankomme.

    Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Schule der Klägerin sei keine Ersatzschule im Sinne des Urteils in BVerwGE 27, 360 ), weil es im Land Schleswig-Holstein eine öffentliche Schule mit gleichem Ausbildungsziel nicht gebe und eine solche Schule auch nicht geplant sei.

    Das angefochtene Urteil weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 11.03.1966 (das erste Revisionsurteil in dieser Sache, BVerwGE 23, 347 ) und vom 22.09.1967 (BVerwGE 27, 360 ) ab.

    Die Bindung des Revisionsgerichts an seine erste Entscheidung in derselben Sache steht deshalb hier nicht in Frage; die Rechtsfrage, ob dem Träger einer Ersatzschule bundesrechtlich ein Anspruch auf staatliche Hilfe grundsätzlich zustehen kann, ist in dem späteren Urteil BVerwGE 27, 360 mit demselben Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, beurteilt worden.

    Die Klage wäre unbegründet, wenn die Klägerin keine sog. Ersatzschule, sondern nur eine sog. Ergänzungsschule betriebe; das ergibt sich aus der schon im Urteil vom 11.03.1966 (BVerwGE 23, 347 ) geforderten Gleichwertigkeit der privaten Schule und ist näher im Urteil vom 22.09.1967 (BVerwGE 27, 360 [365])) ausgeführt.

    Ob das der Fall ist, ist nach den Grundsätzen in BVerwGE 27, 360 (365-367) zu beurteilen.

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
    Auszug aus BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68
    Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 11.03.1966 - BVerwG VII C 194.64 (BVerwGE 23, 347) ) aus: Ein Anspruch auf Subventionierung könne nicht grundsätzlich verneint werden.

    Das angefochtene Urteil weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 11.03.1966 (das erste Revisionsurteil in dieser Sache, BVerwGE 23, 347 ) und vom 22.09.1967 (BVerwGE 27, 360 ) ab.

    Die Klage wäre unbegründet, wenn die Klägerin keine sog. Ersatzschule, sondern nur eine sog. Ergänzungsschule betriebe; das ergibt sich aus der schon im Urteil vom 11.03.1966 (BVerwGE 23, 347 ) geforderten Gleichwertigkeit der privaten Schule und ist näher im Urteil vom 22.09.1967 (BVerwGE 27, 360 [365])) ausgeführt.

  • BVerwG, 18.04.1968 - VII B 77.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68
    Gegen dieses Urteil ist die Revision durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.1968 - BVerwG VII B 77.67 ) - zugelassen worden.
  • BVerwG, 30.08.1968 - VII C 9.68

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1969 - VII C 28.68
    Diese Anerkennung genügt, um den bundesrechtlichen Charakter als Ersatzschule darzutun (so schon Urteil vom 30.08.1968 - BVerwG VII C 9.68 - [MDR 1969, 168] ) Die Ländervereinbarung vom 10.08.1951 bezeichnet in § 3 Privatschulen als Ersatzschulen dann, wenn in dem Land entsprechende öffentliche Schulen zugelassen oder grundsätzlich vorgesehen sind, und sie stellt in § 11 Grundsätze für die Entscheidung auf, ob die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG an eine Ersatzschule erfüllt sind.
  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 99.86

    Verfassungsmäßigkeit - Private Ersatzschulen - Regelförderung - Ersatzschulwesen

    Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347; 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]; 74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - ) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest.
  • BVerwG, 13.11.1973 - VII B 20.73

    Betreiben einer genehmigten privaten Einheitsschule als Ersatzschule nach dem

    Nach der Rechtsprechung des Senats haben private Ersatzschulen, die mit der Entwicklung der öffentlichen Schule nicht Schritt halten können und deshalb in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden, aus Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Hilfe (BVerwGE 23, 347 und 27, 360; ferner Urteile vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 9.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6] und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8]; Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14]).

    Der innere Grund hierfür ist darin zu sehen, daß die Einrichtung von privaten Schulen verfassungsrechtlich gewährleistet ist und daß die Ersatzschulen den Staat in seiner Bildungsaufgabe unterstützen und entlasten (BVerwGE 23, 347; Urteile vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 1.64 - und vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]); hieraus und in Verbindung mit dem in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verankerten sozialstaatlichen Gedanken (BVerwGE 27, 360 [364]) folgt für den Staat die grundsätzliche Verpflichtung, eine notleidende Ersatzschule in ihrem Bestand zu erhalten.

    Der Senat hat zwar in BVerwGE 23, 347 (350) [BVerwG 11.03.1966 - VII C 194/64] zur Begründung der grundsätzlichen bundesrechtlichen Verpflichtung des Staates zur Subventionierung der Ersatzschulen auch auf Art. 3 GG Bezug genommen, in dem späteren Urteil in BVerwGE 27, 360 (364) [BVerwG 22.09.1967 - VII C 71/66] jedoch klargestellt, daß sich aus Art. 3 GG kein Gebot wirtschaftlicher Gleichstellung öffentlicher und privater Einrichtungen mit gleichem Zweck ergebe (ebenso Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG VII C 28.68 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 22.02.1980 - 7 B 15.80

    Einstufung einer als Ersatzschule genehmigten Privatschule für

    Die angefochtene Berufungsentscheidung weicht nicht ab von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1966 - BVerwG 7 C 194.64 - (BVerwGE 23, 347), vom 22. September 1967 - BVerwG 7 C 71.66 - (BVerwGE 27, 360) und vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8).

    In dem früheren Urteil vom 11. März 1966 (BVerwGE 23, 347 [350]) hatte der Senat auch auf den Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG Bezug genommen; hiervon ist der Senat jedoch in seinen späteren Urteilen abgerückt, in denen ausgesprochen ist, aus dem Grundgesetz ergebe sich kein Gebot wirtschaftlicher Gleichstellung öffentlicher und privater Schulen (vgl. BVerwGE 27, 360 [364]; ferner BVerwG 7 C 28.68).

  • BVerwG, 17.03.1988 - 7 C 102.86

    Umfang der sozialstaatlichen Pflicht zur Förderung und zur Erhaltung des privaten

    Soweit sich seiner bisherigen Rechtsprechung zur Privatschulsubventionierung (BVerwGE 23, 347; 27, 360 [BVerwG 22.09.1967 - VII C 11/67]; 70, 290 [BVerwG 30.11.1984 - 7 C 66/82]; 74, 134 [BVerwG 11.04.1986 - 4 C 51/83]; ferner Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - und Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - ) etwas anderes entnehmen läßt, hält der Senat nicht daran fest.
  • BVerwG, 06.04.1989 - 7 B 138.88

    Rechtsmittel

    Die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE 27, 360; Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG 7 C 9.68 - (Buchholz Nr. 6 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Urteil vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 28.68 - (Buchholz Nr. 8 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 30. März 1973 - BVerwG 7 B 39.72 - (Buchholz Nr. 14 zu Art. 7 Abs. 4 GG); Beschluß vom 13. November 1973 - BVerwG 7 B 20.73 - (Buchholz Nr. 15 zu Art. 7 Abs. 4 GG) - äußern sich nicht zu einer etwaigen Verpflichtung des Staates, Leistungen von Ersatzschulträgern an betriebliche Unterstützungskassen zu subventionieren.
  • BVerwG, 14.03.1975 - VII B 55.74
    W. F.: Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 6; DÖV 69, 395; MDR 69, 168.}} ) und vom 04.07.1969 - BVerwG VII C 28.68 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 8] ); Beschlüsse vom 30.03.1973 - BVerwG VII B 39.72 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 14] ) und vom 13.11.1973 - BVerwG VII B 20.73 - [Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 15] ) und die damit höchstrichterlich als geklärt anzusehen.
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